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CONSULTING


Firmensitz, Geschätstätigkeit im Ausland


High Lux hat durch jahrzehntelange Erfahrung im internationalen Geschäftsleben auch große Erfahrung mit der Begründung von Standorten von Firmensitzen. Dies ist ein Thema, was neben fundierten theoretischen Kenntnissen auch viel Erfahrungswissen erfordert. Bei den rechts- und steuerrechtsberatenden Berufen sind internationale Kenntnisse schon im theoretischen Bereich häufig nur rudimentär vorhanden. Dies haben Gründer von Unternehmen im Ausland oder Unternehmer, die ihren Sitz ins Ausland verlegt haben, teuer bezahlen müssen.
Im Internet werden von vielen Gründungsagenturen blumige Versprechungen gemacht. In der Praxis tauchen dann Probleme auf, die bei sachkundiger Unterstüzung hätten vermieden werden können. Auch stellen sich die Verhaltensweisen von ausländischen Behörden in der Praxis häufig anders dar, als von Gründungsberatern dargestellt wird.


Ein kleines Beispiel, Malta wird zuzeit als günstigster Unternehmensstandort in der EU bezeichnet. Bewußt beschränken wir uns auf den Steuersatz und vernachlässigen die notwendigen Voraussetzungen. Der Steuersatz für eine Körperschaft in Malta beträgt 35% Körperschaftsteuer. Durch die Einschaltung einer Holdinggesellschaft ist es möglich, eine Steuererstattung von ca. 30% zu erlangen. Geworben wird aber nur mit der verbleibenden Steuerbelastung von ca. 5%. Nur beiläufig wird erwähnt, dass zunächst 35% Körperschaftsteuer an den Staat Malta abgeführt werden müssen und dann angeblich kurzfristig erstattet werden. In der Praxis gibt es aber genügend Fälle, in denen die Erstattung nicht kurzfristig erfolgte. Auch gibt es weitere Probleme, wie Geschäftsführung, Büroräume, die eine Unternehmensgründung sowohl aus Sicht des deutschen Staates wie aus Sicht von Malta problematisch werden lassen können. Sogar die Eröffnung eines Bankkontos in Malta kann zum Problem werden.


Mit diesem kleinen Beispiel wird ersichtlich, dass ein solches Vorhaben nicht von Laien betreut werden sollte. Es ist natürlich grundsätzlich das deutsche Steuerrecht zu berücksichtigen, aber daneben sind auch Doppelbesteuerungsabkommen und EU-Richtlinien zu beachten. Nicht unerheblich ist die Auffassung der deutschen Finanzverwaltung, dass geschäftliche Tätigkeit in einem niedrig besteuertem Land grundsätzlich verdächtig sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass Sachverhalte wohlwollend behandelt werden, daher ist äußerste Sorgfalt und viel Erfahrung erforderlich. Auch die Überwachung von Tätigkeiten im Ausland ist inzwischen sehr umfangreich.


Zu den folgenden Stichworten stehen wir gern zur Verfügung:


Firmensitz im Inland oder Ausland
Ausländische Tochtergesellschaft
Firmensitzverlegung ins Ausland
Bevorzugter Wohnsitz
Mehrstufige Gestaltung
Substanzerfordernisse
Quellensteuer und deren Vermeidung